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Rekurs-instanzen fu
Art. 439
G. Anrufung des Gerichts
1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
Rekurse / Beschwerden gegen Zwangsbehandlungen, welche durch die Erwachsenenschutzbehörde verfügt wurden, sind schriftlich und per Post an folgende Behörden einzureichen (die Angaben erfolgen ohne Gewähr):
Rekurse / Beschwerden gegen ärztlich verfügte Zwangsbehandlungen sind in manchen Kantonen an die Erwachsenenschutzbehörde des Wohnsitzbezirks zu richten. Es ist uns leider hier nicht möglich, die detaillierten Bestimmungen jedes einzelnen Kantons zu erläutern. Da Gerichte aber verpflichtet sind, Beschwerden an die zuständige Instanz weiterzuleiten, empfehlen wir im Zweifelsfall, die unten aufgelisteten, höchsten kantonalen Gerichte anzurufen.
Aargau |
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Obere Vorstadt 40 5000 Aarau Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. |
Appenzell Ausserrhoden |
Obergericht Fünfeckpalast Postfach 121 9043 Trogen |
Appenzell Innerrhoden |
Kantonsgericht Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden Unteres Ziel 20 9050 Appenzell |
Basel-Landschaft |
Kantonsgericht Bahnhofplatz 16 4410 Liestal |
Basel-Stadt |
Appellationsgericht Bäumleingasse 1 4051 Basel |
Bern |
Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 3001 Bern |
Freiburg |
Kantonsgericht Rathausplatz 2A Postfach 56 1702 Freiburg |
Genf |
Justice de Paix Rue des Chaudronniers 3 Case postale 3950 1211 Genève 3 |
Glarus |
Kantonsgericht Gerichtshaus Spielhof 6 8750 Glarus |
Graubünden |
Kantonsgericht von Graubünden Poststrasse 14 7002 Chur |
Jura |
Tribunal cantonal Le Château Case postale 24 2900 Porrentruy |
Luzern |
Familiengerichte (erste Instanz) Obergericht (zweite Instanz) Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Hirschengraben 16 6002 Luzern |
Neuenburg |
Tribunal cantonal Rue du Pommier 1 Case postale 3174 2000 Neuchâtel |
Nidwalden |
Kantonsgericht Rathausplatz 1 6371 Stans |
Obwalden |
Kantonsgericht Poststrasse 6 Postfach 1260 6060 Sarnen |
Schaffhausen |
Kantonsgericht Herrenacker 26 Postfach 568 8201 Schaffhausen |
Schwyz |
Kantonsgericht Kollegiumstrasse 28 Postfach 2265 6431 Schwyz |
Solothurn |
Verwaltungsgericht Amthaus 1 4502 Solothurn |
St. Gallen |
Verwaltungsrekurskommission (erste Instanz) Unterstr. 28 7001 St. Gallen Kantonsgericht (zweite Instanz) Klosterhof 1 9001 St. Gallen |
Tessin |
Tribunale d'appello Ricovero a scopo di cura o di assistenza Via Pretorio 16 6900 Lugano |
Thurgau |
Obergericht des Kantons Thurgau Promenadenstrasse 12A 8500 Frauenfeld |
Uri |
Obergericht des Kantons Uri Rathausplatz 2 Postfach 449 6460 Altdorf |
Waadt |
Tribunal cantonal Palais de justice de l'Hermitage Route du Signal 8 1014 Lausanne |
Zug |
Kantonsgericht Aabachstrasse 3 6300 Zug |
Zürich |
Einzelrichter im Bezirk der Anstalt (erste Instanz) Obergericht (zweite Instanz) Hirschengraben 13/15 8001 Zürich |
Mustervorlage
Entlassungsklage
Name, Vorname, Geburtsdatum
Datum
Zur Zeit in folgender Anstalt festgehalten:
______________________________________________
An die Anstaltsdirektion
zu Händen des Haftprüfungsgerichts
gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK
Ich verlange meine
sofortige Entlassung,
und die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Die Klage muss ich nicht begründen.
Art. 439 Abs. 4 ZGB lautet wie folgt:
"Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten."
Gestützt darauf verlange ich, dass die Anstalt mein Entlassungsbegehren unverzüglich per Post an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde oder an den zuständigen Richter weiterleitet.
Unterschrift
Letztmals aktualisiert: 25.04.2013