Rekurs-instanzen fu

Art. 439

G. Anrufung des Gerichts

1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:

1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung;

2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;

3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;

4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;

5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.

3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

 

Rekurse / Beschwerden gegen Zwangsbehandlungen, welche durch die Erwachsenenschutzbehörde verfügt wurden, sind schriftlich und per Post an folgende Behörden einzureichen (die Angaben erfolgen ohne Gewähr):

Rekurse / Beschwerden gegen ärztlich verfügte Zwangsbehandlungen sind in manchen Kantonen an die Erwachsenenschutzbehörde des Wohnsitzbezirks zu richten. Es ist uns leider hier nicht möglich, die detaillierten Bestimmungen jedes einzelnen Kantons zu erläutern. Da Gerichte aber verpflichtet sind, Beschwerden an die zuständige Instanz weiterzuleiten, empfehlen wir im Zweifelsfall, die unten aufgelisteten, höchsten kantonalen Gerichte anzurufen.

 

Aargau

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

Obere Vorstadt 40

5000 Aarau

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen.

Appenzell Ausserrhoden

Obergericht

Fünfeckpalast

Postfach 121

9043 Trogen

Appenzell Innerrhoden

Kantonsgericht

Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden

Unteres Ziel 20

9050 Appenzell

Basel-Landschaft

Kantonsgericht

Bahnhofplatz 16

4410 Liestal

Basel-Stadt

Appellationsgericht

Bäumleingasse 1

4051 Basel

Bern

Obergericht

Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

Hochschulstrasse 17

Postfach 7475

3001 Bern

Freiburg

Kantonsgericht

Rathausplatz 2A

Postfach 56

1702 Freiburg

Genf

Justice de Paix

Rue des Chaudronniers 3

Case postale 3950

1211 Genève 3

Glarus

Kantonsgericht

Gerichtshaus

Spielhof 6

8750 Glarus

Graubünden

Kantonsgericht von Graubünden

Poststrasse 14

7002 Chur

Jura

Tribunal cantonal

Le Château

Case postale 24

2900 Porrentruy

Luzern

Familiengerichte (erste Instanz)

Obergericht (zweite Instanz)

Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen

Hirschengraben 16

6002 Luzern

Neuenburg

Tribunal cantonal

Rue du Pommier 1

Case postale 3174

2000 Neuchâtel

Nidwalden

Kantonsgericht

Rathausplatz 1

6371 Stans

Obwalden

Kantonsgericht

Poststrasse 6

Postfach 1260

6060 Sarnen

Schaffhausen

Kantonsgericht

Herrenacker 26

Postfach 568

8201 Schaffhausen

Schwyz

Kantonsgericht

Kollegiumstrasse 28

Postfach 2265

6431 Schwyz

Solothurn

Verwaltungsgericht

Amthaus 1

4502 Solothurn

St. Gallen

Verwaltungsrekurskommission (erste Instanz)

Unterstr. 28

7001 St. Gallen

Kantonsgericht (zweite Instanz)

Klosterhof 1

9001 St. Gallen

Tessin

Tribunale d'appello

Ricovero a scopo di cura o di assistenza

Via Pretorio 16

6900 Lugano

Thurgau

Obergericht des Kantons Thurgau

Promenadenstrasse 12A

8500 Frauenfeld

Uri

Obergericht des Kantons Uri

Rathausplatz 2

Postfach 449

6460 Altdorf

Waadt

Tribunal cantonal

Palais de justice de l'Hermitage

Route du Signal 8

1014 Lausanne

Zug

Kantonsgericht

Aabachstrasse 3

6300 Zug

Zürich

Einzelrichter im Bezirk der Anstalt (erste Instanz)

Obergericht (zweite Instanz)

Hirschengraben 13/15

8001 Zürich

 

 

Mustervorlage

Entlassungsklage

Name, Vorname, Geburtsdatum

Datum

Zur Zeit in folgender Anstalt festgehalten:

 

______________________________________________

 

An die Anstaltsdirektion

zu Händen des Haftprüfungsgerichts

gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK

 

Ich verlange meine

sofortige Entlassung,

und die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Die Klage muss ich nicht begründen.

Art. 439 Abs. 4 ZGB lautet wie folgt:

"Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten."

Gestützt darauf verlange ich, dass die Anstalt mein Entlassungsbegehren unverzüglich per Post an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde oder an den zuständigen Richter weiterleitet.

Unterschrift

 

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Letztmals aktualisiert: 25.04.2013