Vertrauensperson Vollmacht

Ob Sie sich freiwillig oder unfreiwillig in einer psychiatrischen Anstalt befinden, wir empfehlen Ihnen dringend, eine Person Ihres Vertrauens mittels Vollmacht zu bestimmen. Die Aufgaben und Pflichten dieser Vertrauensperson sind im Erwachsenenschutzrecht wie folgt geregelt:

 

Art. 385

III. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.

3 Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutzbehörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.

 

Zwangsmassnahmen wie Isolierzelle, Fixation, Bettgitter usw. werden heuchlerisch "bewegungseinschränkende Massnahmen" genannt. Sie dürfen nur angewandt werden, wenn eine ernsthafte Gefahr für das eigene Leben oder die körperliche Integrität Dritter besteht, oder wenn der Patient die Gemeinschaft schwerwiegend stört. Der Betroffene und seine Vertrauensperson müssen über die Massnahmen aufgeklärt und diese müssen protokolliert werden.

 

Art. 426

A. Die Massnahmen

I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung

1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.

 

Mit einer Anordnung "fürsorgerische Unterbringung" können Menschen gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung, meistens ist damit eine psychiatrische Klinik gemeint, untergebracht werden.

 

Art. 430

2. Verfahren

1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an.

2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:

1. Ort und Datum der Untersuchung;

2. Name der Ärztin oder des Arztes;

3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung;

4. die Rechtsmittelbelehrung.

3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt.

4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.

5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.

 

Art. 432

D. Vertrauensperson

Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.

 

Die Aufgabe der Vertrauensperson besteht darin, die Rechte des "Patienten" während seines Aufenthaltes in der Anstalt geltend zu machen, zumal ein zwangsbehandelter Patient dazu selbst nicht in der Lage ist. Die Vertrauensperson darf nicht zum Personal gehören, muss angehört werden, hat das Recht, Einsicht in die Patientenakten zu nehmen und Auskunft zu erhalten. Sie darf den Patienten auch ausserhalb der offiziellen Zeiten besuchen und muss in die Erarbeitung des Behandlungsplanes miteinbezogen werden. Sie kann ihn in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verteidigen.

 

Art. 433

E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung

I. Behandlungsplan

1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.

2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.

 

Neu ist, dass ein Behandlungsplan erstellt, laufend aktualisiert und mit der betroffenen Person besprochen werden muss. Auch muss die Person über die Behandlung aufgeklärt werden, z.B. über die Wirkungen und Nebenwirkungen der Medikamente. Die Zustimmung einer urteilsfähigen Person dazu ist auch unter FU erforderlich.

Der Patientenverfügung ist nur im Rahmen der Möglichkeiten Beachtung zu schenken, was eine klare Diskriminierung gegenüber somatischen Patienten darstellt.

Mit "medizinischen Massnahmen" ist die Verordnung hochgiftiger Substanzen gemeint, die mittel- bis langfristig eingenommen zu schweren und bleibenden Schäden oder sogar zu einem plötzlichen, resp. vorzeitigen Tod führen können.

 

Art. 434

II. Behandlung ohne Zustimmung

1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:

1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;

2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und

3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

 

Verweigert der Patient seine Zustimmung zum Behandlungsplan, kann der Chefarzt diesen schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung versehen durchsetzen, allerdings nur, wenn der Patient ohne die Behandlung gesundheitlichen Schaden nehmen oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährden würde und keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht.

 

 Muster Vollmacht Vertrauensperson als PDF

Die Vollmacht kann, muss aber nicht auf der Wohngemeinde amtlich beglaubigt werden.

 

 

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Letztmals aktualisiert: 02.06.2020