Hier ist der Inhalt Textblock 2!
PATIENTENVERFÜGUNG
Die Gesetzlichen Grundlagen
für die Erstellung einer Patientenverfügung finden Sie nachfolgend oder im ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) in den Artikeln Art. 370 A - 373 D.
Ausgangslage
Eine ärztliche Massnahme greift regelmässig in die körperliche Integrität einer Person ein und stellt eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten dar, selbst wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wird. Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Persönlichkeitsverletzung nur rechtmässig, wenn sie durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt wird.
Die Einwilligung stellt den wichtigsten Rechtfertigungsgrund für einen Heileingriff dar. Nur in seltenen Fällen, namentlich bei gefährlichen, ansteckenden Krankheiten, ist eine Zwangsbehandlung im Bundesrecht ausserhalb des Vormundschaftsrechts gesetzlich vorgesehen.
Die Einwilligung oder Ablehnung einer Behandlung setzt Urteilsfähigkeit voraus. Weil diese Psychiatrie-Patienten im Notfall meist abgesprochen wird, ist es gerade für sie von grosser Bedeutung, zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch als urteilsfähig betrachtet werden, festzulegen, wie sie behandelt werden wollen, wenn ihnen ihre Urteilsfähigkeit von Ärzten abgesprochen wird. Da sich in den letzten Jahren die Überzeugung durchgesetzt hat, dass urteilsunfähige Personen nach ihrem mutmasslichen Willen zu behandeln sind, wurden Regelungen, welche die Patientenverfügung betreffen, per 1. Januar 2013 ins Gesetz aufgenommen.
Inhalt und beauftragte Person
Mit der Patientenverfügung trifft die vorsorgende Person Anordnungen in Bezug auf künftige medizinische Massnahmen für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit. Dabei sind zwei Arten von Verfügungen möglich, welche auch kombiniert werden können:
· Die betroffene Person kann in der Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie in einer bestimmten Situation zustimmt und welche Massnahmen sie ablehnt. Sie kann auch Gesichtspunkte nennen, welche die Ärzteschaft und der gesetzliche Vertreter bei der Ermittlung ihres mutmasslichen Willens berücksichtigen sollten.
· Die betroffene Person kann aber auch eine Person bestimmen, welche für sie über die zu treffenden medizinischen Massnahmen entscheidet, wenn sie selber dazu nicht mehr in der Lage ist. Auch hier kann durch Weisungen oder Wünsche konkretisiert werden, welche Grundsätze die bezeichnete Person bei der Entscheidung zu beachten hat. Zudem kann eine Ersatzverfügung für den Fall getroffen werden, dass die erstgenannte Person aus irgend einem Grund ihre Aufgabe nicht wahrnimmt.
· Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, dürfen gutgläubige Dritte davon ausgehen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
· Fehlt es an einer vertretungsberechtigten Person, so wird ein Beistand ernannt.
Die mit der Entscheidung betraute Person muss in der Patientenverfügung individuell bezeichnet werden. Es ist möglich, mehrere Personen einzusetzen. Die Verfügung kann sich auf alle Arten von Behandlungen beziehen und sowohl psychische als auch somatische Erkrankungen erfassen.
Wird in der Patientenverfügung ein Vertreter bezeichnet, ist dieser nicht verpflichtet, diese Aufgabe auch anzunehmen, und selbst wenn er die Aufgabe angenommen hat, ist er jederzeit berechtigt, das Amt mit sofortiger Wirkung niederzulegen.
Soweit der Ersteller der Patientenverfügung keine Entschädigung festgesetzt hat, nimmt die bezeichnete Person ihre Aufgabe unentgeltlich wahr.
Sie beinhaltet mindestens drei Teile:
1. Erklärung der Gültigkeit meines Willens
2. Bestimmung einer oder mehrerer vertretungsberechtigter Personen
3. Angaben zu meinen Wünschen, Weisungen und Grenzen betreffend psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
Form, Errichtung und Widerruf
Die Erstellung einer Patientenverfügung setzt nur Urteilsfähigkeit, nicht aber volle Handlungsfähigkeit voraus. Entsprechend kann auch eine minderjährige oder eine unter umfassender Beistandschaft stehende Person eine Patientenverfügung errichten, wenn sie diesbezüglich urteilsfähig ist. Die Verfügung ist gültig, wenn sie schriftlich vorliegt, datiert und unterzeichnet ist.
Die Patientenverfügung kann allerdings nur wirksam werden, wenn sie zum massgeblichen Zeitpunkt bekannt ist. Die Tatsache, dass eine erstellt wurde und der Ort, wo sie zu finden ist, sollte deshalb der Krankenkasse gemeldet werden, damit diese einen Eintrag auf der Versichertenkarte machen kann. Es ist auch möglich, die Patientenverfügung gegen Gebühr elektronisch speichern zu lassen, siehe: PV24.ch
Eine Patientenverfügung kann widerrufen werden, allerdings nur, wenn Urteilsfähigkeit vorliegt. Dies muss ebenfalls schriftlich geschehen und das Schriftstück muss datiert sowie unterzeichnet sein.
Wirkung der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung entfaltet ihre Wirkungen erst und nur so lange, wie die betroffene Person urteilsunfähig ist.
Da es bekanntlich der Willkür der Ärzte überlassen ist zu bestimmen, ob eine Person gerade als urteilsfähig oder als urteilsunfähig gilt, müssen wir Psychiatrie-Betroffene auch damit rechnen, dass Ärzte einen Patienten durch Nötigung und Drohungen so weit bringen, dass er einer Behandlung zustimmt, obwohl er diese in der Patientenverfügung strikt ablehnt, worauf sie ihn dann als urteilsfähig einstufen und die Behandlung entgegen seinem in der PV festgehaltenen Willen durchführen.
Wird bei einer urteilsunfähigen Person eine medizinische Massnahme notwendig, ist der behandelnde Arzt verpflichtet abzuklären, ob eine Patientenverfügung vorliegt, sofern nicht die Dringlichkeit des Eingriffs ein solches Vorgehen verunmöglicht.
Liegt eine gültige Patientenverfügung vor, so hat die Ärzteschaft dieser in der Regel Folge zu leisten. Indessen ist Folgendes zu beachten:
· Nicht nur die Errichtung, sondern auch der Widerruf ist an eine bestimmte Form gebunden. Für die Aufhebung de Patientenverfügung genügt es daher nicht, dass sie einfach nicht mehr dem Willen des Patienten entspricht. Vielmehr muss die betroffene Person ihre Verfügung auch formgültig widerrufen haben, damit sie ausser Kraft gesetzt ist. Bestehen allerdings begründete Zweifel am Fortbestand des entsprechenden Willens, ist die Verfügung für die behandelnden Ärzte unverbindlich.
· Schliesslich ist zu beachten, dass ein Eingriff grundsätzlich nur dann rechtmässig ist, wenn die tatsächliche oder mutmassliche Einwilligung des Patienten vorliegt und die Massnahme medizinisch angezeigt ist.
Jede dem Patienten nahestehende Person ist berechtigt, schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anzurufen, wenn die behandelnden Ärzte der Verfügung nicht entsprechen. Diese hat dann zu prüfen, ob ein Abweichen gerechtfertigt ist und gegebenenfalls Vorkehren zur Durchsetzung der Verfügung zu treffen.
Rechtstext im Wortlaut
Art. 370
A. Grundsatz
1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
Art. 371
B. Errichtung und Widerruf
1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
Art. 372
C. Eintritt der Urteilsunfähigkeit
1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
Art. 373
D. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
Mit Art. 373 Abs. 2 ist gemeint, dass die Erwachsenenschutzbehörde darüber bestimmen kann, ob Ihrer Patientenverfügung zu entsprechen ist, und ob die von Ihnen bezeichneten Vertrauenspersonen für ihre Aufgabe geeignet sind, was in Art. 363 Abs. 3 bezüglich Vorsorgeauftrag festgeschrieben wurde:
Art. 363
2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1. dieser gültig errichtet worden ist;
2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
In Art. 368 Abs. 1 und 2 steht dann auch noch, dass wenn die Erwachsenenschutzbehörde oder eine Ihnen nahestehende Person den Eindruck haben, ihre Patientenverfügung entspreche doch gar nicht Ihrem eigentlichen Willen, dagegen verstossen werden muss!!! Zudem kann die Erwachsenenschutzbehörde Ihrer Vertrauensperson Weisungen erteilen oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Art. 368
H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2 Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Artikel 363 öffnet bösgläubigen Leuten Tür und Tor, um die von Ihnen verfasste Patientenverfügung ausser Kraft zu setzen und die von Ihnen gewählten Vertrauenspersonen ihrer Funktion zu entheben.
Wir fragen uns deshalb, ob es sich bei dem ganzen Theater nicht nur um eine weitere Realsatire unserer Behörden handelt und überlassen es Ihnen zu entscheiden, ob es sich in Ihrem Fall überhaupt lohnt, eine PV zu erstellen.
Weitere Aspekte zur Patientenverfügung in der Psychiatrie
· Während somatische Patienten eher einen Katalog an Wünschen in ihre Patientenverfügung aufnehmen werden, geht es uns Psychiatrie-Patienten eher darum, die von den Ärzten als erforderlich angesehenen Behandlungen abzulehnen.
· Während wir uns vor schädlichen Behandlungen schützen möchten, liegt der Gesellschaft daran, uns unter Kontrolle zu halten.
· Die Patientenverfügung ist eine einseitige Willenserklärung, die eine mögliche künftige Krankheitssituation vorwegnimmt und für den Fall einer später auftretenden Entscheidungsunfähigkeit des Patienten rechtlich bindende Anordnungen für die medizinische Behandlung gibt.
· Medizinische, juristische und ethische Aspekte sprechen für die Anwendung und Verbreitung der Patientenverfügung.
· Zu den Grauzonen aus rechtlicher Sicht gehört, dass die Definitions- und Entscheidungsmacht über die Urteilsunfähigkeit bei den Ärzten liegt.
· Bei fürsorgerischer Unterbringung muss die Patientenverfügung nur berücksichtigt aber nicht zwingend befolgt werden. Allerdings darf theoretisch nur mit einer qualifizierten Begründung davon abgewichen werden.
Muster Patientenverfügung
Das folgende Muster einer Patientenverfügung betrifft somatische und psychiatrische Behandlungen und muss von Ihnen Ihren Bedürfnissen entsprechend angepasst werden.
Patientenverfügung
Name(n):
Vorname(n):
Geburtsdatum:
Zivilstand:
Heimatort(e):
Geburtsort:
Nationalität(en):
AHV-Nummer:
Wohnadresse:
Ich widerrufe vorsorglich vollumfänglich alle meine früheren Patientenverfügungen.
Ich entbinde die mich behandelnden ÄrztInnen vom Berufsgeheimnis gegenüber den nachfolgend aufgeführten Personen (und PSYCHEX) und verlange ausdrücklich, dass diese Personen (und PSYCHEX) informiert werden, um meine Patientenrechte durchzusetzen, sollte ich aus welchem Grund auch immer nicht mehr ansprechbar und / oder nicht mehr urteilsfähig sein.
Folgende natürliche, resp. juristische Personen sind im Besitz einer Kopie dieser Verfügung und je einzeln bevollmächtigt, diese durchzusetzen:
Vornamen, Namen, Adressen, Telefonnummern
(PSYCHEX, Postfach 2006, 8028 Zürich, Telefon: 0848 00 00 33 oder 044 818 08 70, Telefax: 044 818 08 71, E-Mail: info(at)psychex.org)
Ich verlange von allen mich behandelnden ÄrztInnen sowie vom Pflegepersonal, dass mein Selbstbestimmungsrecht vollumfänglich respektiert wird. Im Vollbesitz meiner Urteilsfähigkeit und nach reiflicher Überlegung gebe ich hiermit meinen Willen bekannt für den Fall, dass ich zu irgendeinem Zeitpunkt - wegen einer unheilbaren Krankheit, eines schweren Unfalls oder einer psychischen Störung - nicht mehr ansprechbar und / oder nicht mehr urteilsfähig sein sollte.
Sind meine Lebensfunktionen derart geschädigt,
· dass bei mir mit einem vollständigen Verlust der Autonomie auf unabsehbare Zeit zu rechnen ist, oder
· dass schwere Hirnschädigungen festgestellt werden, oder
· dass ich im Koma oder Wachkoma liege, oder
· dass ich auf Dauer die zeitliche und örtliche Orientierung verliere, vertraute Personen nicht mehr erkenne, auch einfacher Kommunikation nicht mehr zugänglich bin und / oder keine Blasen- und Darmkontrolle mehr habe,
so verlange ich:
1. Unterlassung oder Abbruch aller lebensverlängernden Massnahmen
(z.B. Intensivpflege, Reanimation, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr, Behandlung mit Antibiotika und Chemotherapeutika, belastende diagnostische Eingriffe, etc.).
2. Strikte Beschränkung auf die Linderung von Schmerzen und Beschwerden
Ich nehme in Kauf, dass die Dosierung der dabei eingesetzten Medikamente mein Leben verkürzen könnte. Dabei lege ich Wert auf eine umfassende palliative Betreuung.
3. Demenzerkrankung
Im Falle einer Demenzerkrankung, die so weit fortgeschritten ist, dass ich nicht mehr in der Lage bin, mir selbst Nahrung und Flüssigkeit zuzuführen, verbiete ich Ernährung und Hydrierung durch betreuende Personen. Gleichzeitig ist eine ausreichende Sedierung vorzunehmen.
4. Verzicht auf jegliche operativen oder medikamentösen Behandlungen,
die nicht seit mindestens zwanzig Jahren erprobt und erfolgreich angewendet werden. Ich weigere mich strickt, mich für Humanexperimente irgend welcher Art zur Verfügung zu stellen.
5. Verzicht auf die Einweisung in ein staatliches Spital oder in eine Universitätsklinik
Unabhängig davon in welchem Zustand ich mich befinde, will ich auf gar keinen Fall in ein staatliches Spital oder in eine Universitätsklinik eingeliefert werden. Sollte dies vor Bekanntwerden der vorliegenden Patientenverfügung doch geschehen sein, verlange ich, dass ich unmittelbar nach Einsicht in meine Patientenverfügung in ein privates Spital, resp. in eine private Klinik verlegt werde. Dabei nehme ich in Kauf, durch den Transport zusätzlich geschädigt zu werden oder dabei zu Tode zu kommen.
Alle diese Massnahmen ordne ich an, weil ein Leben in völliger Pflegeabhängigkeit und / oder ein Leben als Experimentierobjekt nicht mit meinen Vorstellungen von Menschenwürde vereinbar ist.
Ich verlange von allen ÄrztInnen, mein Recht auf rückhaltlose Information hinsichtlich Diagnose und Prognose uneingeschränkt zu respektieren.
Die in der vorliegenden Patientenverfügung enthaltenen Bestimmungen sind vollumfänglich auch dann einzuhalten, wenn ich noch als urteilsfähig betrachtet werde.
Verfügung gegen psychiatrischen Zwang
Ich, die hier unterzeichnende Person: Name und Vorname, Geburtsdatum, erkläre hiermit, dass ich
· dem/der EinweisungsärztIn,
· den behandelnden KlinikärztInnen,
· dem Pflegepersonal und
· sämtlichen übrigen Angestellten der Anstalt, in welche ich eingewiesen werde/wurde,
verbiete,
mir gegen meinen Willen psychoaktive Substanzen jeglicher Art (z.B. Neuroleptika, Antidepressiva, Tranquilizer, etc.) anzubieten, abzugeben oder diese auf irgendeine Art in meinen Körper einzuführen, auch wenn die vorgenannten Personen oder Institutionen dies im Rahmen medizinischer Behandlungen als notwendig erachten.
Ich lehne ebenfalls strickt jegliche Art von Zwangsbehandlungen, Demütigungen, Schikanen, etc. wie Elektroschock, Sterilisation, Gehirnoperationen, Fixierung, Isolation, Telefonverbot, Briefverbot, Besuchsverbot, Tätlichkeiten, Entzug von Vergünstigungen, etc. ab.
Diese Verfügung gilt ausdrücklich auch dann, wenn ich von Angehörigen, Fachpersonen, Behörden und / oder anderen mit mir befassten Stellen als psychotisch, fremd-, selbstgefährdend oder urteilsunfähig bezeichnet werde.
Sie gilt ebenfalls, wenn ich mich freiwillig einer stationären oder ambulanten psychiatrischen Behandlung unterziehe.
Ich will so lange wie möglich in meiner eigenen Wohnung durch die Spitex betreut werden.
Für meine Einlieferung in eine psychiatrische Klinik ist folgende Reihenfolge zu beachten:
1. X
2. Y
3. Z
Fürsorgerische Unterbringung (FU)
Im Falle einer FU ist unverzüglich die dieser Patientenverfügung beiliegende Vollmacht mit den noch fehlenden Angaben zu ergänzen und an PSYCHEX zu faxen und dem Kantonalen Gericht die Entlassungsklage gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK sowohl per Fax als auch per Post zuzustellen.
Hungern und Selbsttötung
Sollte ich die Nahrung verweigern, verbiete ich jegliche Art von Zwangsernährung. Sollte eine Selbsttötung misslingen, verbiete ich jegliche Art von Reanimation.
Schlussbestimmungen
Abänderungen dieser Patientenverfügung durch mich können nur schriftlich erfolgen und erfordern zusätzlich, dass nachstehende Vertrauenspersonen, resp. Vertreter der nachfolgend aufgeführten juristischen Personen bestätigen, dass die Abänderungen meinem frei geäusserten Willen entsprechen.
Die natürlichen, resp. juristischen Personen meines Vertrauens sind:
· Vornamen, Namen, Adressen, Telefonnummer
· PSYCHEX, Postfach 2006, 8028 Zürich, Telefon: 0848 00 00 33 oder 044 818 08 70, Telefax: 044 818 08 71, E-Mail: info(at)psychex.org
Meinen Vertrauenspersonen, resp. Vertretern der vorgenannten juristischen Personen, erteile ich hiermit die Vollmacht und den Auftrag, meinen hier erklärten Willen durchzusetzen und gegenüber den entsprechenden Personen, wie z.B. dem Personal der Klinik, rechtsgültig weitere Erklärungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen.
Ich entbinde ÄrztInnen und Pflegende, welche die Anordnungen dieser Patientenverfügung umsetzen, im Voraus von jeglicher Haftung für die Folgen Ihrer Entscheide bei der Durchsetzung meines Patientenwillens.
Ort und Datum
Unterschrift
Werteerklärung in Ergänzung zur Patientenverfügung
Warum ich eine Patientenverfügung verfasste
Begründung
Was mein Leben heute lebenswert macht
Ihre Ausführungen
Folgende Einschränkungen wären für mich so schwerwiegend, dass ich nicht mehr weiter leben will
· Längerer Aufenthalt in einer Institution, wie z.B. Anstalt, Gefängnis, Spital, Heim, etc.
· Armut, d.h. mir keine eigene Wohnung mehr leisten und mich nicht mehr gesund ernähren zu können.
· Sehbehinderung, die mir das Lesen verunmöglicht.
· Hörbehinderung, die mir das Hören von Musik oder die sprachliche Kommunikation mit anderen Menschen verunmöglicht.
· Körperliche Behinderungen, die mich derart beeinträchtigen, dass ich meinen Haushalt nicht mehr selbständig führen kann.
· Geistige Behinderung wie z.B. Demenz, die mir nicht mehr gestattet, meine administrativen Aufgaben selbständig zu erledigen.
· Sprachliche Behinderung, welche die verbale Kommunikation mit anderen Menschen beeinträchtigt oder gar verunmöglicht.
Was für mich "Sterben in Würde" bedeutet
Ihre Ausführungen
Meine religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen und wie diese meinen Umgang mit meinem Leben und Sterben prägen
Ihre Ausführungen
Ort und Datum
Unterschrift
Vollmacht für Psychex
Ich bevollmächtige den Verein PSYCHEX, namentlich dessen Mitarbeiterinnen und Rechtsanwälte
in Sachen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse
betreffend Menschenrechte, Entlassung, Zwangsbehandlungsverbot etc.
zu allen Rechtshandlungen einer oder eines Generalbevollmächtigten mit dem Recht, StellvertreterInnen zu ernennen.
Die Vollmacht schliesst insbesondere die aussergerichtliche Vertretung, Vertretung vor allen Gerichten und Behörden inkl. Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte, Ergreifung von Rechtsmitteln, Abgabe von Abstandserklärungen, Abschluss von Vergleichen, Vollzug von Urteilen und abgeschlossenen Vergleichen ein. Sie berechtigt zur Einholung von medizinischen Informationen, zur Einsicht in sämtliche medizinischen Akten und entbindet die Auskunftsgeber dem Verein und den eingesetzten AnwältInnen gegenüber vom Arzt- und Berufsgeheimnis.
Die Dienste des Vereins PSYCHEX sind unentgeltlich. In den Haftprüfungsverfahren nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK wird generell die Unentgeltlichkeit von Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch eine AnwältIn nach Massgabe der kantonalen und Bundesrechtsbestimmungen (Art. 397f Abs. 2 ZGB bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) verlangt, wobei die Haftprüfungsinstanzen auch den prozessualen Aufwand des Vereins zu entschädigen haben. Infolge Steuerbefreiung entfällt ihm gegenüber eine Mehrwertsteuer. Bei fehlenden Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit verpflichten ich/wir uns zur Bezahlung des Honorars der vom Verein bezeichneten AnwältIn nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer gemäss Honorarvereinbarung bzw. schweizerischem Anwaltsgesetz und treten allfällige Prozessentschädigungen zahlungshalber ab.
Ort und Datum
Unterschrift
Substituiert durch:
Datum:
Entlassungsklage
Name, Vorname, Geburtsdatum
Datum
Zur Zeit in folgender Anstalt festgehalten:
______________________________________________
An die Anstaltsdirektion
zu Händen des Haftprüfungsgerichts
gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK
Ich verlange meine
sofortige Entlassung,
und die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand. Die Klage muss ich nicht begründen.
Art. 439 Abs. 4 ZGB lautet wie folgt:
"Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten."
Gestützt darauf verlange ich, dass die Anstalt mein Entlassungsbegehren unverzüglich sowohl per Fax als auch per Post an den zuständigen Richter weiterleitet.
Gleichzeitig bevollmächtige ich den Verein PSYCHEX, mich zu verteidigen, von meinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und dem Gericht den zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellenden Verteidiger zu bezeichnen.
Krisenpass
Wir empfehlen Ihnen, ständig einen Krisenpass im Kreditkartenformat auf sich zu tragen, der z.B. folgendermassen aussehen kann:
Krisenpass/Patientenverfügung Name(n): Vorname(n): Geburtsdatum: Zivilstand: Heimatort(e): Geburtsort: Nationalität(en): AHV-Nummer: Adresse: Ort: Datum: Unterschrift: |
Keine Wiederbelebungsversuche! Do not attempt resuscitation! Meine Patientenverfügung befindet sich Ort in Ihrer Wohnung. Weitere Exemplare besitzen: Vornamen, Namen, Adressen, Telefonnummern Kein staatliches Spital! Keine Universitäts-Klinik! Keine Humanexperimente! Keine Zwangsbehandlungen! Keine psychotropen Substanzen ausser bei Palliativ-Care. Nur seit mindestens 10 Jahren bewährte Medikamente, Methoden und Eingriffe! |
Letzte Aktualisierung: 23.07.2017