zwangsarbeit

Als Zwangsarbeit wird eine Arbeit bezeichnet, zu der ein Mensch unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels gegen seinen Willen gezwungen wird. Sie ist - mit verschwimmenden Übergängen - die schärfste Form der Arbeitspflicht.

Die International Arbeitsorganisation (ILO) definierte 1930 in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeit die Zwangsarbeit als unfreiwillige Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe ausgeübt wird. Nicht dazu gehören laut Abs. 2 des Übereinkommen: Militärdienst, übliche Bürgerpflichten, Arbeit im Strafvollzug, notwendige Arbeit in Fällen höherer Gewalt und Arbeit, die dem unmittelbaren Wohl der Gemeinschaft dient.

Die ILO verbietet den Einsatz von Zwangsarbeit

·        als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äussern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;

·        als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;

·        als Massnahme der Arbeitsdisziplin;

·        als Strafe für die Teilnahme an Streiks;

·        als Massnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.

 

Im Übereinkommen der Internationale Arbeitsorganisation (IAO-Abkommen) heisst es dazu: 2. Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht [...] c) jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird.

Quelle: Wikipedia, 12.04.2013

 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1)  Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2)  Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3)  Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

a)      eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;

b)     eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;

c)      eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

d)     eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

 

Kritik Psychex

Art. 4 EMRK verbietet die Zwangsarbeit.

Menschen, welchen amtlich Invalidität und Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, werden rücksichtslos gezwungen, Tölpelarbeiten zu verrichten. Geschickt werden diese als Ergotherapien getarnt. Ich habe mit eigenen Augen beobachtet, wie in den Anstalten Schräubchen gezählt und verpackt oder beispielsweise Werbeprospekte der FDP gefaltet und ins Couvert gesteckt werden.

Generell gilt: Gegen denjenigen, welcher sich den Anordnungen der Anstaltsorgane nicht fügt, steht neben den schon aufgezählten schwerstwiegenden Eingriffen in die Menschenrechte ein Katalog weiterer Sanktionen zur Verfügung: Verfrachten in die Isolationszelle, Zimmerzwang, Telefon-, Schreib-, Besuchsverbot, Ausgangs-, Urlaubsperre, Entzug der Rauchware, Kappung der Internetkommunikation usw.

 

Eingliederung vor Rente durch die IV

«Arbeit vor Rente» klingt gut, solange Arbeit da ist. Vor der letzten IV-Abstimmung vor vier Jahren versprach der Bund mit dem Projekt Job-Passerelle die «verstärkte Integration in die Arbeitswelt» zu fördern. Der freisinnige Luzerner Nationalrat Otto Ineichen hatte das Projekt initiiert und grossartig erklärt, die Wirtschaft werde 3000 neue Stellen für Menschen mit Behinderungen schaffen. «In der Realität sind bisher durch das genannte Projekt nur circa dreissig neue Arbeitsplätze entstanden», resümiert die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (DOK): «Das massive Scheitern dieses ehrgeizigen Projektes zeigt, dass die Eingliederungsziele des Bundesrates für die 6. IVG-Revision in quantitativer Hinsicht nirgends konkret abgestützt sind. Sie beruhen ausschliesslich auf finanzpolitisch geprägtem Wunschdenken.» Das Ziel des Bundesrats, «ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage und ohne Verpflichtung von Arbeitgebern bis zum Jahr 2018 rund 16'000 Personen in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, muss als wirklichkeitsfremd bezeichnet werden», schreibt die DOK.

Quelle: WOZ, die Wochenzeitung Nr. 26, 1.7.2010

Zopph sind Menschen bekannt, die einstmals gut ausgebildet sind/waren, gerne arbeiteten und auch ihnen entsprechende Stellen inne hatten. Bis sie während einer Lebenskrise mit Psychopharmaka zu lebendigen Toten gemacht wurden. Danach mussten sie - durch die IV gezwungen - ein stupides "Praktikum" nach dem anderen absolvieren, sprich als Billigstarbeitskräfte für die Privatwirtschaft schuften, ohne je irgendwo festangestellt zu werden oder in "geschützten", resp. Nischenarbeitsplätzen für Fr. 1.50/Stunde Idiotenarbeiten verrichten, die sie garantiert nicht für einen Job in der Privatwirtschaft qualifizieren. Dazu kommt, dass die sogenannt "geschützten" Werkstätten selbstragend sein müssen, d.h. die Behinderten müssen nicht nur schuften, damit die Raummieten und die Infrastruktur bezahlt werden können, sondern auch noch die Löhne ihrer "Betreuer", die sich nicht scheuen, die Behinderten mit allerlei Drohungen anzutreiben. Wer dem Druck nicht Stand hält und sich suizidiert oder dann vollkommen kaputt gemacht doch eine IV-Rente erhält, erscheint dann erst noch als Wiederintegrationserfolg in der Statistik, denn er konnte ja von der Liste der zu "Wiederzuintegrierenden" gestrichen werden.

 

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Letztmals aktualisiert: 18.04.2013