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VORSORGEAUFTRAG
Die Gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung eines Vorsorgeauftrages finden Sie nachfolgend oder im ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) in den Artikeln Art. 360 - 369.
Mit einem Vorsorgeauftrag erteilen Sie einer natürlichen oder juristischen Person Ihres Vertrauens den schriftlichen Auftrag und die Vollmacht, im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit die Betreuung und Stellvertretung wahrzunehmen. Dies kann entweder umfassend für alle Lebensbereiche oder einzeln für bestimmte Angelegenheiten der Personensorge, Vermögenssorge oder rechtlichen Vertretung sein. Sie können darin auch konkrete Weisungen für die Erfüllung dieser Aufgaben erteilen. Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich erstellt oder öffentlich beurkundet werden. Beim Zivilstandsamt der Gemeinde können Sie den Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages in eine zentrale Datenbank eintragen lassen.
Rechtstexte mit Erläuterungen
A. Grundsatz
1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist.
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden.
Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
Eine natürliche Person ist ein Mensch.
Eine juristische Person ist eine Firma, z.B. Ihre Bank. Im Notfall entscheidet dann sie, wer aus Ihrem Kreis die Funktion der Vertrauensperson übernehmen soll.
Unter dem Begriff Personensorge ist festzuhalten, wer im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit folgende Angelegenheiten für Sie regeln soll:
· Wohnungsangelegenheiten
· Postverkehr
· Die Bestimmung über den Aufenthalt der betroffenen Person
· Angelegenheiten, welche die Gesundheit betreffen, wenn keine Patientenverfügung vorliegt
· Begleitung bei der sozialen Integration (z.B. Vereinstätigkeiten, Hobbies etc.) zur Minderung oder Verhinderung von Isolation
· Begleitung und Beratung in Bezug auf Rechtsgeschäfte ohne Vertretungsrechte (z.B. Abschluss Erbvertrag, Patientenverfügung etc.)
· Erstellen eines Kochplanes
· Beratung in Bezug auf die persönliche Hygiene
· Fahrten zum Arzt
· Kontrolle der Medikamenteneinnahme
· Organisation von Nachbarschaftshilfe oder von Ferien
· Durchsetzung des Verbots von persönlichem Kontakt zu Drittpersonen, z.B. Betrügern, Menschen, die Sie bedrohen/belästigen
Mit Vermögenssorge ist die Regelung Ihrer finanziellen Angelegenheit gemeint.
Unter Rechtsverkehr sollten Sie festhalten, wer z.B. im Falle einer Fürsorgerischen Unterbringung Ihre Rechte durchsetzen soll.
2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
B. Errichtung und Widerruf
I. Errichtung
1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
Mit eigenhändig ist selbständig gemeint.
Mit öffentlich beurkunden ist gemeint, dass Sie Ihren Vorsorgeauftrag einem Notar vorlegen, der Ihre Handlungsfähigkeit und Ihre Unterschrift beglaubigt.
2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
Wenn Sie dem Zivilstandsamt keine Meldung machen wollen, sollten Sie dafür besorgt sein, dass Ihre Vertrauensperson(en) im Besitz der Urkunde sind.
II. Widerruf
1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet.
3 Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.
C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme
1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.
2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
1. dieser gültig errichtet worden ist;
2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts1 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
1 Artikel 394 - 406 OR
Der Auftrag ist im schweizerischen OR ein Vertragsverhältnis. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei entgeltlich oder unentgeltlich eine Tätigkeit für den Auftraggeber auszuführen, wobei ein Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien besteht. Quelle Wikipedia vom 17.07.2013.
Ihr Vorsorgeauftragt wird Ihnen nicht viel nützen, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die von Ihnen bestimmte Person ablehnt.
D. Auslegung und Ergänzung
Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Nebenpunkten ersuchen.
E. Erfüllung
1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts1 über den Auftrag sorgfältig wahr.
2 Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde.
3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.
1 Artikel 394 - 406 OR
F. Entschädigung und Spesen
1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.
2 Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.
Firmen verlangen einen Stundenansatz von ca. CHF 200.00, bei Privatpersonen sollte mit mindestens CHF 30.00/Stunde gerechnet werden.
G. Kündigung
1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2 Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Es liegt auf der Hand, dass das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde zu Ihrem Wohl aber ebenso gut zu Ihrem Nachteil sein kann.
I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit
1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
Mustertext
Name Vorname
Geburtsdatum
Heimatort
Wohnadresse
Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit soll mich folgende Person in den unten bezeichneten Angelegenheiten als Vorsorgebeauftragte vertreten:
Name Vorname
Funktion
Adresse
Im Verhinderungsfall soll mich folgende Person vertreten:
Name Vorname
Funktion
Adresse
1. Eingeschränkte Vorsorge
Personensorge
Vermögenssorge
Vertretung im Rechtsverkehr
Insbesondere (abschreiben, was zutrifft):
· Veranlassung aller für meine Gesundheit notwendigen Massnahmen und Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Rechte zur Sicherstellung der optimalen Behandlung und Pflege.
· Sicherstellung eines geordneten Alltags und nach Möglichkeit Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
· Wahrung meiner finanziellen Interessen, Verwaltung meines gesamten Vermögens, Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen.
· Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und Veranlassung der entsprechenden Einschreibungen im Grundbuch.
· Sämtliche zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Prozesshandlungen, Vertragshandlungen sowie Anträge und Verhandlungen.
· Die Beauftragte darf keine Vermögenswerte des Auftraggebers unentgeltlich veräussern, mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken und Trinkgeldern oder Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht.
· Die Beauftragte ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Substituten und Hilfspersonen beizuziehen.
2. Ich entbinde alle einer beruflichen Schweigepflicht unterstehenden Personen gegenüber der Beauftragten vom Berufs- und Amtsgeheimnis (insbesondere Banken und Ärzte sowie Amtspersonen).
3. Separat abgefasste Patientenverfügungen gehen dieser Urkunde vor.
4. Der Vorsorgeauftrag untersteht ungeachtet meiner Nationalität oder Wohnsitz schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist: __________________
5. Ich widerrufe sämtliche früheren Vorsorgeaufträge.
6. Entschädigung/Spesen: Der Aufwand der Beauftragten wird aufgrund einer detaillierten Honorarnote mit einem ortsüblichen Ansatz für professionelle bzw. private Vertretung abgegolten. Die Spesen werden gegen Vorlage von Belegen rückerstattet, bei Fahrtkosten gilt ein Kilometeransatz von Fr. 0.70 oder alternativ bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln der geltende Tarif für die 2. Klasse. Die Spesen werden pauschal vergütet.
7. Ich gebe diese Erklärung nach sorgfältiger Überlegung und in der vollen Verantwortung für mich selbst ab sowie im Bewusstsein, dass bezüglich der medizinischen Massnahmen meine Ärzte, Betreuer oder Bevollmächtigten an den Entscheid des Beauftragten gebunden sind. Ich habe diese Verfügung mit folgenden Personen besprochen, welche bestätigen können, dass ich zu diesem Zeitpunkt nach deren Wahrnehmung urteilsfähig war und der Inhalt meinem Willen entspricht:
Name Vorname
Adresse
Name Vorname
Adresse
Ort, Datum, Unterschrift