zwangspsychiatrie

Sadismus

"Der Sadismus geht auf einen wesentlichen Impuls zurück, einen anderen Menschen völlig in seiner Gewalt zu haben, ihn zu einem hilflosen Objekt des eigenen Willens zu machen, sein Gott zu werden und mit ihm machen zu können, was einem beliebt. Ihn zu demütigen, zu versklaven, das sind Mittel zur Erreichung dieses Ziels, und das radikalste Ziel ist, ihn leiden zu lassen, denn es gibt keine grössere Macht über einen Menschen als die, dass man ihn zwingt, Leiden zu erdulden, ohne dass er sich dagegen wehren kann." (Erich Fromm)

 

Noch immer ist Gewalt im psychiatrischen Alltag allgegenwärtig. Auf 84 Prozent der Akutstationen werden in heiklen Situationen Zwangsinjektionen verabreicht, hat eine Umfrage in 32 psychiatrischen Kliniken der Schweiz vor zwei Jahren gezeigt. In 82 Prozent der Institutionen ist die Isolation schwieriger Patienten vorgesehen, in 77 Prozent der Stationen werden mechanische Zwangsfixierungen vorgenommen.

Quelle: Facts, Thomas Schenk, 15.05.2003

 

Kritik Psychex an der Zwangspsychiatrie

Die psychiatrischen Anstalten wurden in den 80-er Jahren des vorletzten Jahrhunderts - kurz nachdem die letzte Hexe hingerichtet worden war - in die schweizerischen Landschaften gestellt. In VESKA-Statistiken vor dem zweiten Weltkrieg werden rund 10'000 Betten und in einer solchen im Jahre 1988 26'686 "Eintritte" in 53 psychiatrische Anstalten ausgewiesen. Neuerdings wird die Statistik vom Bundesamt für Statistik geführt, welches die meisten der für die Schweiz beschämenden Zahlen unter Verschluss hält. Im Jahre 2006 sind bereits 54'072 Eintritte in stationäre Einrichtungen und in der letzten überhaupt verfügbaren Statistik aus dem Jahre 2009 sage und schreibe 60'511 Eintritte verbucht. Rechnen wir die Zahlen aufgrund der Statistiken überschlagsmässig hoch, kommen wir allein für das letzte Vierteljahrhundert auf die stolze Zahl von über einer Million Einweisungen in psychiatrische Anstalten, der überwiegende Teil unfreiwillig. Nicht erfasst sind die sogenannt freiwillig Eingetretenen, gegen welche dann durch die Anstalt selbst ein förmlicher Rückbehaltungsentscheid erlassen worden ist.

 

Was braucht es, um einen Menschen in einer psychiatrischen Anstalt versenken zu können?

Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK muss der Betroffene geisteskrank sein.

Einen Menschen mit dem Etikett "geisteskrank" zu bekleben, kommt einer Vernichtung seiner Existenz gleich. Er wird buchstäblich degradiert. Was er sagt und tut, wird nicht mehr ernst genommen.

Dabei gibt es nichts Umstritteneres als die psychiatrischen Diagnosen!

Der unheimliche Pakt zwischen Richter und Psychiater hat sich zum Albtraum für die psychiatrisch Verfolgten entwickelt; denn er macht das Wegsperren zur rein mechanischen Routinesache, für welche sich niemand mehr verantwortlich fühlt: Der Richter kann sich sagen, ich folge ja nur der Beurteilung des Psychiaters, während dieser sich fein raus aus dem Schneider wähnt, es sei letztendlich nicht sein, sondern der Entscheid des Richters.

Der unbequeme und nur störende "besonnene Laie" hat seine Stimme ganz und gar verloren, die von der Pharmalobby gesponserten Halbgötter in Weiss entscheiden im Verbund mit der Justiz gnadenlos über das Schicksal der psychiatrisch Etikettierten.

Der Betroffene kämpft in den Verhandlungen regelmässig mutterseelenallein gegen die geballte Macht der die Anstalt vertretenden Ärzte. Die jeweiligen "Gutachter" - notabene Kollegen der Anstaltsärzte - pflegen ins gleiche Horn wie diese zu blasen.

Es gilt somit noch immer die verpönte Verdachtsstrafe wie zu Zeiten der Inquisition. Damals genügte eine Denunziation, um den Prozess auszulösen, heute tut es ein Telefonanruf an die Organe der Zwangspsychiatrie und schon landet das Opfer in der Anstalt.

Halten kann sich dieses unselige System, indem die Zwangspsychiatrie seit ihrem Bestehen unter grösstmöglicher Geheimhaltung operiert. Ihre Bollwerke sind für die Öffentlichkeit unzugänglich, die Gerichtsverhandlungen sind geheim. Der Staat gibt vor, er müsse die Privatsphäre der Versenkten schützen.

Das Gegenteil ist der Fall! Er muss seine eigenen Schandtaten verstecken.

Art. 7 EMRK verbietet Strafe ohne Gesetz. Wer den Strafcharakter einer Zwangseinweisung samt allen in der Anstalt verhängten und noch aufzuzählenden Sanktionen bestreitet, ist der Täterseite zuzurechnen. Den Beweis liefert der Staat, indem er in seinen Hochsicherheitstrakten auch ausschliesslich psychiatrisch Verfolgte - also Menschen, welche sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht haben - schlechteren Bedingungen als die strafrechtlich Verfolgten unterwirft.

Quelle: Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie, Edmund Schönenberger, ganzer Text

 

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Art. 3 Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

In der Psychiatrie und zunehmend auch in Altersheimen angewandte Folterinstrumente

·        Analtampons

·        Bettnetze

·        Fixation

·        Isolation & Deprivation

·        Netzbetten

·        Spucknetze

·        Windelhosen

·        Zwangseinweisung

·        Zwangskatheterisierung

·        Zwangsmedikation

 

Sadomasochismus 

Wer - insbesondere unter Google English Images - unter folgend Stichwörtern sucht, bemerkt rasch, dass zwischen Zwangspsychiatrie und Sadomasochismus-Szene nur ein Unterschied besteht: In der SM-Szene machen alle freiwillig mit, während in der Zwangspsychiatrie die Triebbefriedigung den Tätern vorbehalten bleibt, und die Opfer nichts zu bestellen haben.

·        medical restraint (Fixierung)

·        patient restraint (Fixierung)

 

Nach ICD-10 F65.5 wird SM als einheitliche "Störung der Sexualpräferenz" betrachtet, wobei eine gesonderte Kennzeichnung erfolgen kann, um eine der beiden Ausprägungen zu beschreiben.

Es werden sexuelle Aktivitäten mit Zufügung von Schmerzen, Erniedrigung oder Fesseln bevorzugt. Wenn die betroffene Person diese Art der Stimulation erleidet, handelt es sich um Masochismus; wenn sie diese jemand anderem zufügt, um Sadismus. Oft empfindet die betroffene Person sowohl bei masochistischen als auch sadistischen Aktivitäten sexuelle Erregung.

Die weiteren Diagnosekriterien für den Behandlungsbedarf umfassen unübliche sexuelle Fantasien oder dranghafte Verhaltensweisen, die über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten anhalten, sowie das subjektive Leiden des Betroffenen unter diesen Fantasien und Verhaltensweisen und die Einschränkung in mehreren Funktionsbereichen, beispielsweise in der sozialen Kontaktaufnahme oder der Erwerbstätigkeit. Nimmt eine andere Person dabei Schaden, wird verletzt oder misshandelt, ist bereits dies für die Diagnosestellung ausreichend.

Quelle: Wikipedia, 12.04.13

 

Aufgrund unserer Erfahrungen mit der Zwangspsychiatrie müsste diese Diagnose vielen in einer geschlossenen psychiatrischen Akutstation Tätigen gestellt werden.  

 

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Letztmals aktualisiert: 20.04.2013